Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, sowie unter Bedachtnahme auf den Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee vom 14. Jänner 1976 gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, sowie unter Bedachtnahme auf den Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee vom 14. Jänner 1976 gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee wird verordnet: