(5)Absatz 5,Die Sommerzeit ist jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beenden. An diesem Tage ist die Stunde von 23 Uhr bis 24 Uhr doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt aufscheinenden Stunden ist als 23 A, 23 A 1 Minute usw. bis 23 A 59 Minuten zu bezeichnen, die zweite als 23 B, 23 B 1 Minute usw. bis 23 B 59 Minuten.