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Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.