Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien) Art. 22

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 585/1976

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Teile des Staatsgebietes der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
  2. Absatz 2,Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das gesellschaftliche Eigentum der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über.
  3. Absatz 3,Mit dem Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
  4. Absatz 4,Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Schlagworte

Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000603

Dokumentnummer

NOR12008813

Alte Dokumentnummer

N1197615325A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/585/A22/NOR12008813

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