Artikel 2
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durchDer Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch drei durch
diedie Grenzbeschreibung (Anlage 5),
diedie Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und
denden Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)
bestimmt.