Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens Art. 3

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 581/1976

Typ

Vertrag – Malaysia

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

24.10.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig (24) Monate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Artikel 5, Absatz eins, dieses Abkommens fällig wird.
  2. Absatz 2,Danach werden Rückzahlungen halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10004232

Dokumentnummer

NOR40042574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/581/A3/NOR40042574

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