(1)Absatz eins,Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig (24) Monate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig (24) Monate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Artikel 5, Absatz eins, dieses Abkommens fällig wird.