Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Anl. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

07.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Text

                                                          Anlage 5

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

     für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instand-!Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu ver-    !verwendenden Werkzeuge, Maschinen und

wendenden Werkzeuge   !Arbeitsbehelfe

und Arbeitsgeräte     !

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungs-

     möglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben

                      in Normal- und Hartglas

--------------------------------------------------------------------

                    Kalte Bearbeitung des Glases

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und

                             Behandlung

--------------------------------------------------------------------

Spitzen ziehen        !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Auftreiben, Zusammen- !          -           !          -

setzen                !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Trennen               !          -           !          -

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Einschmelzen nach Maß und Zeichnung

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kühlen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Entspannen            !          -

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Einschmelzen nach Maß und Zeichnung

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Anfertigen von Teilen !Anfertigen von Teilen,

                      !und Stücken nach      !Stücken und einfachen

                      !Muster und Zeichnung  !Apparaten nach Muster

                      !                      !und Zeichnung

----------------------!----------------------!----------------------

Lesen von einfachen   !          -           !          -

Werkzeichnungen       !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Grundkenntnis der ein-

                      !                      !schlägigen Normen

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

   1 fachlich einschlägig ausgebildete Person          2 Lehrlinge

   2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        2 Lehrlinge

   3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

   4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge

5- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        5 Lehrlinge

8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        6 Lehrlinge

ab der 11.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je weitere 3 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                         1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeit, Normalglas

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12072863

Alte Dokumentnummer

N51981154070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/533/ANL5/NOR12072863

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