Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Anl. 10

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Text

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Miedererzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)

-

Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß)

Einfassen

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-

Versäubern der Nähte mit Bändern

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-

-

Rollieren

-

Ausfertigen und Komplettieren

Annähen von Knöpfen

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-

Bügeln

Schnüren

-

Kenntnis der anatomischen Körperformen

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Maßnehmen

-

Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße

-

Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen

-

Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

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Grundkenntnisse im Zuschnitt

Kenntnis im Zuschnitt

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Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule

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Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen

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-

Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers

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Anfertigen und Einarbeiten von Ausgleichspolster, Hebe- und Innenmieder

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-

Einarbeiten von Brustprothesen

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Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern

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-

Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Handnähen, Hakenverschluß,
Zippverschluß, Knopfverschluß, Hebemieder, Umstandsmieder

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR40064630

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