Bundesrecht konsolidiert

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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Kosovo) Art. 1

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 479/1976

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet. In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.

Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Ziffer 3 Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsstaates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsstaat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20007147

Dokumentnummer

NOR40126693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/479/A1/NOR40126693

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