(2)Absatz 2,Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen über ein Prüfungsgebiet ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten (an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Wochen), gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet, festzusetzen.