Österreichische Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über StaatenimmunitätÖsterreichische Erklärung gemäß Artikel 28, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sich die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien auf die für die Vertragsstaaten geltenden Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.“
Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über StaatenimmunitätErklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21, Absatz 4, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sie zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikels 20 des vorgenannten Übereinkommens zu erfüllen hat, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als ausschließlich zuständig bezeichnet.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 2 am 11. Juni 1976 zwischen Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls wird gesondert kundgemacht.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden folgende Erklärungen abgegeben:
Belgien
Die belgische Regierung bezeichnet gemäß Artikel 21 die Gerichtshöfe erster Instanz als zuständig zur Feststellung, ob der belgische Staat eine ausländische Entscheidung erfüllen muß.
Unter Bezugnahme auf den Artikel 24 erklärt die belgische Regierung, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.
Deutschland
a)Litera a Zu Artikel 21 Abs. 4 des ÜbereinkommensZu Artikel 21 Absatz 4, des Übereinkommens
Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats entsprechend Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, zuständig.
b)Litera b Zu Artikel 24 des Übereinkommens
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 24 Absatz eins, des Übereinkommens, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sich die Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen auf die für die Vertragsparteien geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 2, des Übereinkommens, daß sich die Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen auf die für die Vertragsparteien geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.
Luxemburg
1.Ziffer eins Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß, ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel in summarischen und dringenden Angelegenheiten vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
2.Ziffer 2 Nach Artikel 24 des Übereinkommens können die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden.
Niederlande
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat der ständige Vertreter der Niederlande beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung abgegeben:
„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24 des Übereinkommens zu erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."
Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank") von Den Haag wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht bestimmt.
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Ständige Vertreter der Schweiz beim Europarat nachstehende Erklärung abgegeben:
„Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Art. 24 des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."„Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Artikel 24, des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Artikel eins bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."
Vereinigtes Königreich
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Ratifikationsurkunde hinsichtlich folgender Gebiete hinterlegt:
Vereinigtes Königreich; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland; Belize; Britische Antarktis; Britische Jungfern-Inseln; Kaiman-Inseln; Falkland-Inseln und abhängige Gebiete; Gilbert-Inseln; Hongkong; Montserrat; Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno; St. Helena und abhängige Gebiete; Turks- und Caicos-Inseln; britische Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia in Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
a)Litera a Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 24 Abs. 1 dieses Übereinkommens, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen. Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Artikel 24, Absatz eins, dieses Übereinkommens, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, über die Fälle der Artikel eins bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.
b)Litera b Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 19 Abs. 2, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden sind. Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Artikel 19, Absatz 2,, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, nicht an die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels gebunden sind.
c)Litera c Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit gemäß Art. 21 Abs. 4 als zuständige Gerichte: Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit gemäß Artikel 21, Absatz 4, als zuständige Gerichte:
in England und Wales — den High Court of Justice;
in Schottland — den Court of Session;
in Nordirland — den Supreme Court of Judicature und in allen anderen Gebieten, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört — den Supreme Court des betreffenden Gebietes.
Die Feststellung gemäß Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden. Die Feststellung gemäß Artikel 21, Absatz eins,, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem Anlaß folgende Erklärungen abgegeben: Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nach Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem Anlaß folgende Erklärungen abgegeben:
,,a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens sind in gleicher Weise auch hinsichtlich Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden (vgl. die Buchstaben a und b der seinerzeitigen Erklärung). ,,a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Artikel 24, Absatz eins und Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens sind in gleicher Weise auch hinsichtlich Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden vergleiche die Buchstaben a und b der seinerzeitigen Erklärung).
b)Litera b Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit nach Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens als zuständige Gerichte: Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit nach Artikel 21, Absatz 4, des Übereinkommens als zuständige Gerichte:
In Guernsey:
für die Insel Guernsey — den Royal Court of Guernsey;
für die Insel Alderney — den Court of Alderney;
für die Insel Sark — den Court of the Seneschal;
in Jersey: den Royal Court of Jersey;
für die Insel Man: den High Court of Justice of the Isle of Man.
Die Feststellung nach Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden."Die Feststellung nach Artikel 21, Absatz eins,, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden."
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit 1. Juli 1997 erloschen.