Bundesrecht konsolidiert

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Volksgruppengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

04.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

    Ziffer eins Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

    Ziffer 2 von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

    Ziffer 3 als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.

  3. Absatz 3,Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Absatz 2, Ziffer 2, angehört.
  4. Absatz 4,Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.
  5. Absatz 5,Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den Abstimmungen teil.

Anmerkung

V über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr.
329/1979

Schlagworte

Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte, Funktionsperiode

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40000015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P4/NOR40000015

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