Bundesrecht konsolidiert

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Volksgruppengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Kosten und Gebühren für Übersetzungen, die eine Behörde oder Dienststelle nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, Strafprozeßordnung 1975 sind die Kosten eines nach diesem Bundesgesetz beigezogenen Dolmetschers nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Wurde auch in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so sind der Bemessung von Gebühren, die einer Gebietskörperschaft zufließen und nach dem Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer) zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen, so unterliegt nur eine Ausfertigung den Stempelgebühren.
  4. Absatz 4,Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils vor Schluß einer Tagsatzung oder Verhandlung durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen; der Richter hat den Honorarbetrag unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen, als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.

Schlagworte

Kostentragung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008785

Alte Dokumentnummer

N11976152960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P22/NOR12008785

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