(2)Absatz 2,Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht anzuwenden.Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; Paragraph 89, GBG 1955 ist nicht anzuwenden.