Bundesrecht konsolidiert

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Volksgruppengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.
  2. Absatz 2,Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem Paragraph 15, die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach Paragraph 15, Absatz 2, gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, Strafprozeßordnung 1975).
  3. Absatz 3,Die Verletzung des Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950.

Schlagworte

Sanktion bei Verfahrensfehlern

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008780

Alte Dokumentnummer

N11976152910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P17/NOR12008780

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