Bundesrecht konsolidiert

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Volksgruppengesetz § 1

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Volksgruppen gemäß Absatz eins, sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.
  3. Absatz 2 a,Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Absatz eins, zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
  4. Absatz 3,Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40279990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P1/NOR40279990

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