Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien Art. 53

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 342/1976

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

12.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 53

Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lang in Kraft, bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Sofia, am 14. Mai 1975, in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008900

Alte Dokumentnummer

N1197618899S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/342/A53/NOR12008900

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