Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien Art. 14

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 342/1976

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

12.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 14

Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates

  1. Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um die erforderliche Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorläufige Verfügungen getroffen werden, um die Rechte und Interessen eines Angehörigen des Entsendestaates in den Fällen zu wahren, in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder eines anderen Grundes nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen selbst zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Angehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008861

Alte Dokumentnummer

N1197618860S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/342/A14/NOR12008861

Navigation im Suchergebnis