Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 339/1976

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

18.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters, eine militärische oder eine fiskalische strafbare Handlung oder eine solche ist, die in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

Anmerkung

1. Vgl. zu strafbaren Handlungen politischen Charakters: § 51 Abs. 14 ARHG, BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. zu fiskalischen strafbaren Handlungen: Vertrag über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten, BGBl. Nr. 237/1978.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030932

Alte Dokumentnummer

N2197613341T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/339/A2/NOR12030932

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