Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
18.07.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 2
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters, eine militärische oder eine fiskalische strafbare Handlung oder eine solche ist, die in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
Anmerkung
1. Vgl. zu strafbaren Handlungen politischen Charakters: § 51 Abs. 14 ARHG,
BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. zu fiskalischen strafbaren Handlungen: Vertrag über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten,
BGBl. Nr. 237/1978.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002369
Dokumentnummer
NOR12030932
Alte Dokumentnummer
N2197613341T