Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 339/1976

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
  3. Absatz 3,Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
  4. Absatz 4,Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen wird nicht geleistet.

Anmerkung

Zu Abs. 4: vgl. Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, BGBl. Nr. 535/1986.

Schlagworte

Erhebungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030931

Alte Dokumentnummer

N2197613340T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/339/A1/NOR12030931

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