(2)Absatz 2,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.