(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Zuschneiden,
Feilen, Bohren, Sägen,
Abkanten, Biegen, Bördeln,
Aufziehen, Einziehen, Poltern,
Herstellen einer Weichlötung,
Schweißen von Kupfer, Rohrbiegen (Kupfer oder Eisen).