(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Anfertigen eines Prüfstückes, bestehend aus mehreren Einzelteilen, nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Feilen,
Bohren, Senken, Gewindeschneiden,
Weich- und Hartlöten,
einfacheeinfache Dreharbeiten,
Zusammenpassen.