Bundesrecht konsolidiert

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Freischurf- und Maßengebühren § 2

Kurztitel

Freischurf- und Maßengebühren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 2,

Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wird nicht angegeben, wofür die Zahlung zu verrechnen ist, und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren samt allfälligen Nebenansprüchen aus, so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen zu verrechnen. Bei gleicher Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende Betrag aliquot zu verrechnen.

Schlagworte

Freischurfgebühr, Schurfberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006528

Dokumentnummer

NOR40028490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/224/P2/NOR40028490

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