Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freischurf- und Maßengebühren
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wird nicht angegeben, wofür die Zahlung zu verrechnen ist, und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren samt allfälligen Nebenansprüchen aus, so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen zu verrechnen. Bei gleicher Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende Betrag aliquot zu verrechnen.
Schlagworte
Freischurfgebühr, Schurfberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Gesetzesnummer
10006528
Dokumentnummer
NOR40028490