(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, bei der an einem bereits fertiggestellten Oberteil und Leisten folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Schärfen,
Zwicken,
Ausballen,
Aufrauhen,
Kleben der Sohle und Absatzbau,
Ausputzen mit Hand oder Maschine.