Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)
Typ
Vertrag – Bolivien
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
11.01.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(1)Absatz eins,Dieses Zusatzabkommen gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren und bleibt ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht unter Einhaltung der im Absatz 2 genannten Kündigungsfrist und zu dem im Absatz 2 genannten Kündigungstermin gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Das Zusatzabkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege zum Jahresende gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 gilt auch als Kündigung dieses Zusatzabkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
10000597
Dokumentnummer
NOR12008699
Alte Dokumentnummer
N1197614597P