(2)Absatz 2,Weiters stellt die Republik Österreich auf ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung der Fortbildungskurse erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung, die – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegen – nach Ablauf von zwei Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das Eigentum der Republik Bolivien übergehen.