Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien) Art. 5

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1976

Typ

Vertrag – Bolivien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

11.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich stellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Instruktoren zur Verfügung, von denen einer gleichzeitig die Funktion des Direktors übernimmt. Sie zahlt deren Gehälter und trägt die Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge dieser Instruktoren und ihrer Ehepartner.
  2. Absatz 2,Weiters stellt die Republik Österreich auf ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung der Fortbildungskurse erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung, die – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegen – nach Ablauf von zwei Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das Eigentum der Republik Bolivien übergehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000597

Dokumentnummer

NOR12008695

Alte Dokumentnummer

N1197614593P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/2/A5/NOR12008695

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