(1)Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten der Französischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Französischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Französischen Republik dies französischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.