(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 332/1987)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1987,)
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.Die Ermächtigung zur Vornahme der in Artikel 11, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich nach Artikel 2
Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Artikels 2, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die auf österreichischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach österreichischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines österreichischen Staatsbürgers nach österreichischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist.
Frankreich
Frankreich hat gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung finden.Frankreich hat gemäß Artikel 15, des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung finden.
Griechenland
Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Artikel 2, das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist.
Italien
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Italien am 6. Juli 1978 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Diese Notifikation enthält den in Art. 13 erster Absatz vorgesehenen Vorbehalt.Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Italien am 6. Juli 1978 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Diese Notifikation enthält den in Artikel 13, erster Absatz vorgesehenen Vorbehalt.
Luxemburg
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Luxemburg am 11. Juli 1983 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Niederlande
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts des Vaters oder der Mutter entspricht, in den Niederlanden und auf den Niederländischen Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die Legitimation zur Folge hat, niederländischer Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in einem fremden Staat nicht entsprechend dem Recht dieses Landes geschlossen worden ist.
Türkei
Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die auf türkischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines türkischen Staatsbürgers nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist.