die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;die Bestimmungen der Paragraphen 11, sowie 12 Absatz 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach Paragraph 12, Absatz eins,;