(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf den Umgang mit Waren und auf Tätigkeiten nach § 1 dieses Bundesgesetzes, soweit hierüber durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr eine Regelung getroffen ist.Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf den Umgang mit Waren und auf Tätigkeiten nach Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes, soweit hierüber durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr eine Regelung getroffen ist.