Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 65, (1) Die den Gegenstand einer in den Paragraphen 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel oder Stoffe sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, daß trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, daß die Mittel, Stoffe oder Gegenstände nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Liegt der objektive Tatbestand einer in den Paragraphen 56 bis 58 Absatz eins, 59, 61 bis 63 Absatz eins, oder Paragraph 64, oder der Tatbestand einer vorsätzlich begangenen in den Paragraphen 58, Absatz 2, 60, oder 63 Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Stoffe oder Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe verfolgten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
  2. Absatz 3,Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozeßordnung entsprechend.
  3. Absatz 4,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.
  4. Absatz 5,Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des Paragraph 75, zu überlassen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P65/NOR40043080

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