§ 64. Wer eine der im § 63 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist, wenn die Tat nicht nach § 62 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 64, Wer eine der im Paragraph 63, Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.