§ 62. (1) Wer eine im § 61 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 62, (1) Wer eine im Paragraph 61, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine im Paragraph 61, Absatz 2, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.