§ 48. Im übrigen gelten für den Sachverständigenbeweis im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Paragraph 48, Im übrigen gelten für den Sachverständigenbeweis im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.