Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.1987

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

Untersuchungsanstalten des Bundes

Paragraph 42, (1) Für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren und für die Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen sind nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich dieser Anstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.
  2. Absatz 3,Der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung obliegen neben den allen Bundesanstalten zugewiesenen Aufgaben auch solche der Forschung zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Interesse der Volksgesundheit auf dem Gebiete der Ernährung, der Lebensmittelkunde und der Lebensmittelhygiene, die Ausarbeitung von Untersuchungsmethoden, die grundsätzliche Begutachtung für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie Untersuchungen für die Codexkommission.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Anordnungen hinsichtlich des Betriebes der Bundesanstalten zu erlassen und Methoden für die Untersuchung vorzuschreiben, wenn das zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung die Gebühren für die von diesen Anstalten vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten in einem Tarif festzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. IX Abs. 2, BGBl. Nr. 78/1987

Schlagworte

Lebensmittelforschung

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132409

Alte Dokumentnummer

N8197529621L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P42/NOR12132409

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