den Verboten der §§ 11, 14, 15, 16, 26 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;den Verboten der Paragraphen 11, 14, 15, 16, 26, Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz 2, 3, 4, oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;