(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Absatz 2, Litera a, erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.