(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.