Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 29,

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission für Gebrauchsgegenstände mit Verordnung

  1. Litera a
    Verbote oder Gebote auszusprechen, insbesondere die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen, zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen,
  2. Litera b
    in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Anordnungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043073

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P29/NOR40043073

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