Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen

Paragraph 28, (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

  1. Litera a
    bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. Litera b
    bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;
  3. Litera c
    falsch bezeichnet sind und unter Paragraph 6, Litera a, b, oder e fallen;
  4. Litera d
    den nach Paragraph 29, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
Paragraph 8, Litera a und f gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des Paragraph 6, Litera a, rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 3,Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach Paragraph 6, Litera b, Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
  3. Absatz 4,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Absatz 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.
  4. Absatz 5,Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.
  5. Absatz 6,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P28/NOR40043072

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