§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.Paragraph 22, (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im Paragraph 20, gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des Paragraph 21, nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.
(2)Absatz 2,Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach Paragraph 21, erlassen werden.