Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

Tätigkeiten

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.

  1. Absatz 2,Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Absatz eins,) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Absatz eins,) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P1/NOR40043049

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