Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Die Voruntersuchung wird in der Regel vom Untersuchungsrichter persönlich und unmittelbar geführt. Doch kann er die Bezirksgerichte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sprengels seines Gerichtshofes um die Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen ersuchen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksgerichte haben dem Ersuchen unter Beachtung der für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu entsprechen und, wenn sich hieraus die Notwendigkeit weiterer, in ihren Sprengel fallender Untersuchungshandlungen ergibt, diese sofort vorzunehmen.

Schlagworte

Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030392

Alte Dokumentnummer

N2197523745S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P93/NOR12030392

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