(2)Absatz 2,Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4, 90f Abs. 3 oder einen Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4, 90 f, Absatz 3, oder einen Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.