Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 90l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90l

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 90 l,
  1. Absatz eins,Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (Paragraph 90 b,).
  2. Absatz 2,Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4, 90 f, Absatz 3, oder einen Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Absatz 3,Gegen einen Beschluß, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b,) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Solange über eine solche Beschwerde noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Gegen einen Beschluß, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden wird (Paragraph 90 h,), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040855

Alte Dokumentnummer

N2199957854L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P90l/NOR12040855

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