Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 90h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90h

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch sechs. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

Paragraph 90 h,
  1. Absatz eins,Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach diesem Hauptstück (Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz 5, 90 f, Absatz 4 und 90 g Absatz eins,) ist eine Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Verdächtige dies verlangt.
  2. Absatz 2,Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (Paragraph 90 c, Absatz 4,), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d, Absatz 4,) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (Paragraph 90 f, Absatz 3,), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (Paragraphen 90 d, Absatz eins, 90 f, Absatz eins,), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,
    2. Ziffer 2
      der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung Anklage erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  3. Absatz 3,Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Absatz 2, angeführten Fällen außer unter den in Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.
  4. Absatz 4,Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
  5. Absatz 5,Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; Paragraph 197, bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach Paragraph 90 c, geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040851

Alte Dokumentnummer

N2199957850L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P90h/NOR12040851

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