(2)Absatz 2,Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen hat es in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 87, Absatz eins,), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen hat es in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.