Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 79, (1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.

  1. Absatz 2Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Paragraph 89 a, GOG.
  2. Absatz 3Im Übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 4Soweit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40007691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P79/NOR40007691

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