Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten sind unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen.
  2. Absatz 2,Im Übrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar
    1. Ziffer eins
      im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.
  3. Absatz 3,Nach sechzig Jahren ab den in Absatz 2, angeführten Zeitpunkten sind alle Daten im direkten Zugriff zu löschen.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Daten, die ausschließlich auf Grund einer Identitätsfeststellung (Paragraph 118,), einer körperlichen Untersuchung (Paragraph 123,) oder einer molekulargenetischen Analyse (Paragraph 124,) gewonnen wurden, dürfen nur solange verwendet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Die Paragraphen 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt.
  5. Absatz 5,Soweit Daten, die durch eine Überwachung von Nachrichten, eine optische oder akustische Überwachung oder einen automationsunterstützten Datenabgleich ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 17, SPG) sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.

Schlagworte

Zivilverfahren, Sachwert

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P75/NOR40105981

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