Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 74a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 74 a,

Ein Geschworener oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist. Über die Ablehnung entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036938

Alte Dokumentnummer

N2199329542J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P74a/NOR12036938

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