Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (§ 67) einzuschreiten wäre, in welchem Fall unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 23)Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (Paragraph 67,) einzuschreiten wäre, in welchem Fall unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,) (2)Absatz 2,Über die Ausschließung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschwornengerichtes oder des Schöffengerichtes. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030369
Alte Dokumentnummer
N2197523722S