Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 71, (1) Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (Paragraph 67,) einzuschreiten wäre, in welchem Fall unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 23,)

  1. Absatz 2Über die Ausschließung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschwornengerichtes oder des Schöffengerichtes. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Ausgeschlossenheit, Schriftführer, Abtretung, Geschworener

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030369

Alte Dokumentnummer

N2197523722S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P71/NOR12030369

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